Abgrenzungen
zur Nutzniessung
Die Nutzniessung
- kann im Gegensatz zum Wohnrecht auch bei juristischen Personen verabredet werden.
- darf nur das ganze Grundstück betreffen.
- verpflichtet den Berechtigten zur Verzinsung der auf dem Grundstück lastenden Schulden
- ist übertragbar, vererblich und pfändbar.
zur Miete
Die Miete
- ist nur ein persönlicher, obligatorischer und nicht dinglicher Anspruch.
- kann ohne Formerfordernis verabredet werden.
- ist anders in der Lastenteilung (Möglichkeit zur Aufnahme von Drittpersonen oder Untervermietung).
- setzt im Gegensatz zum Wohnrecht Entgeltlichkeit voraus.
zur Verpfründung
Die Verpfründung
- verlangt vom belasteten Grundeigentümer Unterhalt und Pflege des Berechtigten, das Wohnrecht nur die Verschaffung (Duldung) einer Wohngelegenheit
- hat in der Erbvertragsform zu erfolgen (OR 522 Abs. 1) währenddessen das Wohnrecht durch öffentliche Beurkundung eingegangen wird (ZGB 776 Abs. 3 i.V.m. ZGB 746 Abs. 2 unter Verweis auf ZGB 657 Abs. 1).
Persönliches Wohnrecht
Das persönliche Wohnrecht
- ist nicht öffentlich beurkundet
- kann in bestimmten Bereichen den Regeln des Mietrechts und der Leihe unterworfen sein.







