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Abgrenzungen

zur Nutzniessung

Die Nutzniessung

  • kann im Gegensatz zum Wohnrecht auch bei juristischen Personen verabredet werden.
  • darf nur das ganze Grundstück betreffen.
  • verpflichtet den Berechtigten zur Verzinsung der auf dem Grundstück lastenden Schulden
  • ist übertragbar, vererblich und pfändbar.

zur Miete

Die Miete

  • ist nur ein persönlicher, obligatorischer und nicht dinglicher Anspruch.
  • kann ohne Formerfordernis verabredet werden.
  • ist anders in der Lastenteilung (Möglichkeit zur Aufnahme von Drittpersonen oder Untervermietung).
  • setzt im Gegensatz zum Wohnrecht Entgeltlichkeit voraus.

zur Verpfründung

Die Verpfründung

  • verlangt vom belasteten Grundeigentümer Unterhalt und Pflege des Berechtigten, das Wohnrecht nur die Verschaffung (Duldung) einer Wohngelegenheit
  • hat in der Erbvertragsform zu erfolgen (OR 522 Abs. 1) währenddessen das Wohnrecht durch öffentliche Beurkundung eingegangen wird (ZGB 776 Abs. 3 i.V.m. ZGB 746 Abs. 2 unter Verweis auf ZGB 657 Abs. 1).

Persönliches Wohnrecht

Das persönliche Wohnrecht

  • ist nicht öffentlich beurkundet
  • kann in bestimmten Bereichen den Regeln des Mietrechts und der Leihe unterworfen sein.

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