Beendigung
Das Wohnrecht geht unter
- durch entsprechende Vereinbarung mit dem Berechtigten.
- bei Tod des Wohnberechtigten
- bei Ablauf einer Befristung
- bei Bedingungseintritt im Falle einer Resolutivbedingung
- bei entsprechendem Gerichtsentscheid
- bei Löschung im Doppelaufruf einer Zwangsvollstreckung des belasteten Grundstücks
- im Falle des Untergangs des Grundstückes1.
Vgl. ferner den Ausschluss des Wohnberechtigten und die Nicht-Ausübung des Wohnrechtes.
1 Ob auch die Zerstörung des Gebäudes zum Untergang des Wohnrechtes führt, ist umstritten.







