Lasten
Kostentragungspflichtig sind
- bei einem ausschliesslichen Wohnrecht: der Berechtigte.
- bei einem Mitbenutzungsrecht: ausschliesslich der belastete Eigentümer.
Die Pflichten des Wohnberechtigten sind
- eine schonende Rechtsausübung
- die Tragung der Kosten des gewöhnlichen Unterhalts der Liegenschaft wie
- Reinigung
- Reparaturen
- Ersetzen bestimmter Gegenstände.
- die Bezahlung eines Teils der Verbrauchskostenwie
- Warmwasser
- Gas
- Elektrizität
- Heizungskosten
- Telefongebühren.
Nicht zu tragen hat der Wohnberechtigte
- die Gebühren
- die Gebäudeversicherungsprämien
- die Hypothekarzinse
- die Kosten des nicht gewöhnlichen Unterhalts1
- den Minderwert, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch entsteht.
1 Für die Kosten des ausserordentlichen Unterhalts haftet der Berechtigte, wenn diese eine Folge der Vernachlässigung des gewöhnlichen Unterhalts darstellen.







