Die Parteien bestimmen den Umfang des Wohnrechtes (mit dinglicher Wirkung).
Das Wohnrecht ist
- unübertragbar
- unvererblich
- unpfändbar (und wird im Konkurs des Berechtigten auch nicht admassiert).
Vgl. ZGB 776 Abs. 2 bzw. Lehre und Rechtsprechung i.S. Unpfändbar- oder Nichtadmassierbarkeit.